Haben Sie in Ihrer Steuererklärung Erstattungszinsen vom Finanzamt als Einnahme erklärt und noch einen offenen oder ausstehenden Bescheid?

Dann sollten Sie jetzt Einspruch einlegen und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens beantragen. Als Einspruchsbegründung beziehen Sie sich auf das Aktenzeichen VIII R 1/11.

Hintergrund: gegen das Urteil vom 16.12.2010 (Az.: 5 K 3626/03 E) des Finanzgerichts Münster, welches die Besteuerung der Erstattungszinsen als zulässig bestätigt hatte, wurde jetzt erfolgreich Revision zugelassen.