Einmalzahlungen, die ein Arbeitnehmer im Januar, Februar oder März erhält, werden mit besonderer Restriktion in der Sozialversicherung berechnet. In vielen Fällen ist die Einmalzahlung nämlich nicht dem Auszahlungsmonat, sondern dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (meist Dezember) zuzuordnen. Dann gelten die damaligen Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und bis dahin im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Entgelte als Parameter bei der Beitragsberechnung.