Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheine vom Arbeitgeber können ab sofort als lohnsteuerfreier Sachbezug behandelt werden – solange sie die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht überschreiten und vom Arbeitnehmer die Sache selbst nur beansprucht werden kann.

Bisher wurden Gutscheine, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, wie Barlohn behandelt und unterlagen damit der Lohnsteuer.

Mit drei aktuellen Urteilen (Az. VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10 vom 11.11.2010) hat der BFH nun Grundsätze aufgestellt, wann solche Zuwendungen in Barlohn oder Sachlohn unterschieden werden. Die Voraussetzung für die Unterscheidung ist, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann und dass sich der Zufluss auf Grundlage des Arbeitsvertrages regelt .

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Gutschein übergibt, oder einen Geldbetrag mit der Auflage, diesen nur in einer bestimmten Weise zu verwenden – z.B. für den Kauf einer Tankkarte. In beiden Fällen wäre der Gutschein als Sachlohn zu behandeln und daher lohnsteuerfrei, wenn er die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Würde dem Arbeitnehmer hingegen jeden Monat statt einer Gehaltserhöhung von 44€ ein Gutschein übergeben, wäre dies als Barlohn zu betrachten und somit lohnsteuerpflichtig.

Schlussendlich bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung mit diesen Urteilen arrangieren kann.