Oft werden wir von Mandanten gefragt: Soll ich mein nächstes Geschäftsfahrzeug leasen, finanzieren oder bar bezahlen? Aus steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht hängt die Antwort darauf von verschiedenen Faktoren ab.

Bar-Kauf  bzw. Kauf ohne Finanzierung des Geschäftswagens

Beim Bar-Kauf wird der Käufer Eigentümer des Fahrzeuges und erhält den vollen Vorsteuerabzug (insofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist). Bei einem Neufahrzeug muss der Fahrzeugpreis über 6 Jahre abgeschrieben werden (AfA), bei gebrauchten Fahrzeugen verkürzt sich die Abschreibungsdauer. Sollte das Fahrzeug wieder verkauft werden, muss ein etwaiger Gewinn versteuert und die Veräußerung mit Umsatzsteuer belastet werden. Der Nachteil bei Bar-Kauf: die Liquidität des Unternehmers wird erheblich gemindert. Gewinnmindernd wirkt sich der Abschreibungsbetrag aus.

Finanzierung oder Leasing

Um die Liquidität des Unternehmens zu schonen, kommen zwei Alternativen in Frage: Finanzierung oder Leasing.

Finanzierung

Auch hier wird der Unternehmer Eigentümer des Fahrzeuges. Im Grunde erfolgt zunächst die Besteuerung analog des klassischen Bar-Kaufs (Kauf ohne Finanzierung), d.h. der Unternehmer kann den vollen Vorsteuerbetrag aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs geltend machen und es über die amtliche Nutzungsdauer von 6 Jahren abschreiben. Die Zinsaufwendungen sind neben der AfA als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern damit den Gewinn.

Bei einer späteren Veräußerung muss ein etwaiger Gewinn versteuert und die Veräußerung mit Umsatzsteuer belastet werden. Nachteilig könnte sein, dass der erzielte Veräußerungspreis eventuell zur Tilgung des Restkredites nicht ausreicht. Die ab dem Zeitpunkt der Veräußerung zu zahlenden Zinsen können dann nicht mehr als Betriebsausgabe verbucht werden. Das Restdarlehen wäre dann ein Privatdarlehen und muss ggf. aus privaten Mitteln getilgt werden.

Leasing

Beim Leasing „mietet“ der Unternehmer i. d. R. für drei Jahre das Fahrzeug und zahlt dafür monatliche Leasingraten. Eigentümer bleibt jedoch die Leasinggesellschaft. Somit kann der Unternehmer im Gegensatz zu Bar-Kauf oder Finanzierung des Fahrzeugs keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen und es können auch keine Abschreibungen vorgenommen werden.

Die Vorsteuer darf lediglich aus den monatlichen Leasingraten und einer eventuellen Leasingsonderrate abgezogen werden. Die monatlichen Leasingraten werden beim Unternehmer voll als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Leasingsonderzahlung, auch bekannt als Abschlagszahlung / Anzahlungssumme, darf bei der Einnahmen-Überschuss-Berechnung im Jahr der Zahlung ebenfalls voll als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Bilanzierende Unternehmer müssen diese hingegen auf die gesamte Leasinglaufzeit verteilen.

Wer sich für Leasing entscheidet, sollte sich den Leasingvertrag genau anschauen. Der Zustand des Fahrzeuges und die gefahrenen Kilometer spielen eine wichtige Rolle bei der Rückgabe des Fahrzeuges, denn die Leasinggesellschaft hat ein Recht auf Entschädigung bei schlechtem Zustand des Fahrzeuges und zusätzliche Vergütung bei abweichenden Mehrkilometern.

Fazit:

Es gibt keine pauschale Antwort auf die Frage, ob man ein Fahrzeug leasen oder finanzieren soll, weil zu viele Faktoren eine Rolle spielen. Ihr Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, die richtige Variante für Sie zu finden.

Ausblick

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