Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – das gilt auch im Geschäftsleben. Ob als Dankeschön für eine gute Zusammenarbeit, als Weihnachtsgruß oder zum Firmenjubiläum: Mit einer kleinen Aufmerksamkeit kann man Kunden oder Geschäftspartnern eine Freude machen. Doch die entscheidende Frage ist: Kann man diese Geschenke steuerlich absetzen?

Hier ein kompakter Überblick, damit die Steuer nicht zum Spaßverderber wird.

Geschenke als Betriebsausgabe – die 50-Euro-Grenze

Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine wichtige Regel: Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu einem Wert von 50 Euro pro Empfänger und Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Doch Vorsicht:

  • Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist das Geschenk gar nicht mehr steuerlich absetzbar.
  • Der Betrag umfasst alle Geschenke, die einer Person innerhalb eines Jahres gemacht werden.

Beispiel:

Ein Unternehmen schenkt einem Kunden im Laufe des Jahres eine Flasche Wein für 30 Euro und später ein Präsentset für 25 Euro. Die Gesamtsumme beträgt 55 Euro – damit entfällt der steuerliche Abzug komplett.

Wichtige Dokumentationspflichten

Damit Geschenke als Betriebsausgabe anerkannt werden, sind sie einzeln und getrennt in der Buchhaltung zu erfassen. Dazu gehören:

  • Name des Empfängers
  • Anlass der Schenkung
  • Höhe der Aufwendung

Tipp: Ein eigenes Buchhaltungskonto für Geschenke erleichtert die Nachverfolgung und sorgt für klare Strukturen.

Umsatzsteuer: Netto oder Brutto?

Die 50-Euro-Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag, wenn der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist das nicht der Fall, zählt der Bruttobetrag.

Und noch eine Stolperfalle: Wird die Freigrenze überschritten, entfällt nicht nur der Betriebsausgabenabzug – auch die Vorsteuer kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter

Für Geschenke an Mitarbeiter gelten andere Regeln:

  • Sachgeschenke bis 50 Euro pro Monat sind steuerfrei.
  • Bei persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstage, Jubiläen) sind Geschenke bis 60 Euro steuerfrei.
  • Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Pauschalsteuer: Wer trägt die Steuer?

Eigentlich müsste der Beschenkte das Geschenk als Einnahme versteuern. Doch um Kunden oder Geschäftspartner nicht in diese unangenehme Lage zu bringen, kann der Schenkende die Steuer übernehmen – und zwar pauschal mit 30 % nach § 37b EStG.

Achtung: Diese übernommene Steuer zählt als zusätzliches Geschenk und wird in die 50-Euro-Grenze mit eingerechnet.

Zusammenfassung – worauf ist zu achten?

✔ Geschenke bis 50 Euro pro Jahr und Empfänger sind als Betriebsausgabe absetzbar.
✔ Die Freigrenze darf nicht überschritten werden, sonst entfällt der Abzug komplett.
✔ Aufzeichnungspflichten einhalten: Name des Empfängers, Anlass und Betrag dokumentieren.
✔ Umsatzsteuer beachten: Vorsteuerabzug nur, wenn die Grenze eingehalten wird.
✔ Mitarbeitergeschenke haben eigene Freibeträge (50 €/Monat, 60 € bei Anlässen).
✔ Pauschalsteuer kann übernommen werden, zählt aber zum Geschenkwert dazu.

Wer sich an diese Regeln hält, kann Geschäftspartnern eine Freude machen – ohne dabei unnötige Steuern zu verschenken.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen nicht die individuelle Beratung. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Steuerberater Anja Schuschke
Anja Schuschke

Steuerberater Anja Schuschke berät Unternehmen, Freiberufler und Selbständige in ihrer Kanzlei in Berlin-Köpenick. Hier schreibt sie regelmäßig über Gesetze und gängige Fragen rund um das Thema Steuern.