Für Rentner, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, könnte sich die Abgabe dennoch lohnen. Voraussetzung ist, dass Sie Zinsen aus Sparguthaben von mehr als 801 Euro (bei Verheirateten 1.602 Euro) im Jahr erhalten hatten und diese mit der Abgeltungsteuer von 25% belastet wurden.

Seit dem Jahr 2009 werden bei einer Vielzahl von Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. bei Zinsen aus Sparguthaben, automatisch 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von der Bank einbehalten. Damit gilt die Einkommensteuer auf die Kapitaleinkünfte als abgegolten und der Steuerpflichtige braucht die Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Da die Bank den Abzug der Abgeltungsteuer pauschal durchführt, wird ein günstigerer persönlicher Steuersatz oder der Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Daher kann es sich lohnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Statt der 25 % Abgeltungsteuer kann dann der möglicherweise günstigere persönliche Steuersatz berücksichtigt werden und die zuviel einbehaltene Steuer wird zurück erstattet.

Sollten Sie keine Zinseinnahmen über 801 Euro bzw. bei Verheirateten 1.602 Euro bezogen haben, es wurde aber trotzdem Abgeltungsteuer abgezogen, kann das daran liegen, dass Sie keinen ausreichenden Sparerpauschbetrag beantragt hatten. In diesem Fall können Sie sich auch durch die Abgabe einer Steuererklärung die zuviel gezahlte Steuer erstatten lassen. Voraussetzung ist auch hier, dass Ihr persönlicher Steuersatz kleiner als 25% ist.