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	<title>admin, Autor bei Steuerberater in Berlin-Köpenick | Anja Schuschke</title>
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	<description>Digitale Kanzlei für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige</description>
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		<title>Steuerliche Behandlung von Geschenken: Was ist absetzbar – und was nicht?</title>
		<link>https://www.stb-kanzlei-berlin.de/steuerliche-behandlung-von-geschenken-was-ist-absetzbar-und-was-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Mar 2025 18:40:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – das gilt auch im Geschäftsleben. Ob als Dankeschön für eine gute Zusammenarbeit, als Weihnachtsgruß [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de/steuerliche-behandlung-von-geschenken-was-ist-absetzbar-und-was-nicht/">Steuerliche Behandlung von Geschenken: Was ist absetzbar – und was nicht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de">Steuerberater in Berlin-Köpenick | Anja Schuschke</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – das gilt auch im Geschäftsleben. Ob als Dankeschön für eine gute Zusammenarbeit, als Weihnachtsgruß oder zum Firmenjubiläum: Mit einer kleinen Aufmerksamkeit kann man Kunden oder Geschäftspartnern eine Freude machen. Doch die entscheidende Frage ist: Kann man diese Geschenke steuerlich absetzen?</strong></p>
<p>Hier ein kompakter Überblick, damit die Steuer nicht zum Spaßverderber wird.</p>
<h2><strong>Geschenke als Betriebsausgabe – die 50-Euro-Grenze</strong></h2>
<p>Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine wichtige Regel: Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu einem <strong>Wert von 50 Euro pro Empfänger und Jahr</strong> als Betriebsausgaben abzugsfähig. Doch Vorsicht:</p>
<ul>
<li>Die <strong>50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze</strong> – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist das Geschenk <strong>gar nicht mehr</strong> steuerlich absetzbar.</li>
<li>Der Betrag umfasst <strong>alle Geschenke</strong>, die einer Person innerhalb eines Jahres gemacht werden.</li>
</ul>
<h3><strong>Beispiel:</strong></h3>
<p>Ein Unternehmen schenkt einem Kunden im Laufe des Jahres eine Flasche Wein für 30 Euro und später ein Präsentset für 25 Euro. Die Gesamtsumme beträgt 55 Euro – damit entfällt der steuerliche Abzug komplett.</p>
<h2><strong>Wichtige Dokumentationspflichten</strong></h2>
<p>Damit Geschenke als Betriebsausgabe anerkannt werden, sind sie <strong>einzeln und getrennt</strong> in der Buchhaltung zu erfassen. Dazu gehören:</p>
<ul>
<li><strong>Name des Empfängers</strong></li>
<li><strong>Anlass der Schenkung</strong></li>
<li><strong>Höhe der Aufwendung</strong></li>
</ul>
<p>Tipp: Ein eigenes Buchhaltungskonto für Geschenke erleichtert die Nachverfolgung und sorgt für klare Strukturen.</p>
<h2><strong>Umsatzsteuer: Netto oder Brutto?</strong></h2>
<p>Die 50-Euro-Grenze bezieht sich auf den <strong>Nettobetrag</strong>, wenn der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. <strong>Ist das nicht der Fall, zählt der Bruttobetrag.</strong></p>
<p>Und noch eine Stolperfalle: Wird die Freigrenze überschritten, entfällt nicht nur der Betriebsausgabenabzug – auch die <strong>Vorsteuer kann dann nicht mehr geltend gemacht werden</strong>.</p>
<h2><strong>Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter</strong></h2>
<p>Für Geschenke an Mitarbeiter gelten andere Regeln:</p>
<ul>
<li><strong>Sachgeschenke bis 50 Euro pro Monat</strong> sind steuerfrei.</li>
<li><strong>Bei persönlichen Anlässen</strong> (z. B. Geburtstage, Jubiläen) sind Geschenke <strong>bis 60 Euro</strong> steuerfrei.</li>
<li><strong>Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.</strong></li>
</ul>
<h2><strong>Pauschalsteuer: Wer trägt die Steuer?</strong></h2>
<p>Eigentlich müsste der Beschenkte das Geschenk als Einnahme versteuern. Doch um Kunden oder Geschäftspartner nicht in diese unangenehme Lage zu bringen, kann der Schenkende die Steuer übernehmen – und zwar <strong>pauschal mit 30 % nach § 37b EStG</strong>.</p>
<p>Achtung: Diese <strong>übernommene Steuer zählt als zusätzliches Geschenk</strong> und wird <strong>in die 50-Euro-Grenze mit eingerechnet</strong>.</p>
<h3><strong>Zusammenfassung – worauf ist zu achten?</strong></h3>
<p><img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Geschenke bis <strong>50 Euro pro Jahr</strong> und Empfänger sind als Betriebsausgabe absetzbar.<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Die <strong>Freigrenze darf nicht überschritten werden</strong>, sonst entfällt der Abzug komplett.<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> <strong>Aufzeichnungspflichten einhalten:</strong> Name des Empfängers, Anlass und Betrag dokumentieren.<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Umsatzsteuer beachten: Vorsteuerabzug nur, wenn die Grenze eingehalten wird.<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> <strong>Mitarbeitergeschenke</strong> haben eigene Freibeträge (50 €/Monat, 60 € bei Anlässen).<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> <strong>Pauschalsteuer kann übernommen werden</strong>, zählt aber zum Geschenkwert dazu.</p>
<p>Wer sich an diese Regeln hält, kann Geschäftspartnern eine Freude machen – ohne dabei unnötige Steuern zu verschenken.</p>
<p><em>Hinweis: Diese Informationen ersetzen nicht die individuelle Beratung. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de/steuerliche-behandlung-von-geschenken-was-ist-absetzbar-und-was-nicht/">Steuerliche Behandlung von Geschenken: Was ist absetzbar – und was nicht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de">Steuerberater in Berlin-Köpenick | Anja Schuschke</a>.</p>
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		<title>Ein Schritt in die Zukunft: Warum Sie jetzt auf E-Rechnungen umstellen sollten</title>
		<link>https://www.stb-kanzlei-berlin.de/ein-schritt-in-die-zukunft-warum-sie-jetzt-auf-e-rechnungen-umstellen-sollten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Sep 2024 13:14:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie könnten Ihre Buchhaltung einfach automatisieren und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Klingt gut, oder? Mit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de/ein-schritt-in-die-zukunft-warum-sie-jetzt-auf-e-rechnungen-umstellen-sollten/">Ein Schritt in die Zukunft: Warum Sie jetzt auf E-Rechnungen umstellen sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de">Steuerberater in Berlin-Köpenick | Anja Schuschke</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Stellen Sie sich vor, Sie könnten Ihre Buchhaltung einfach automatisieren und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Klingt gut, oder?</strong></h3>
<p>Mit der schrittweisen Einführung der E-Rechnungspflicht im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen wird genau das möglich.</p>
<p>Ab dem 01.01.2025 müssen Sie als Rechnungsempfänger bereit sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Auch wenn es zunächst nach einer lästigen Pflicht klingt, bietet die Umstellung auf E-Rechnungen zahlreiche Vorteile, die Ihre Buchhaltung effizienter und fehlerfreier gestalten können.</p>
<h2>Das ändert sich: Die neue E-Rechnung</h2>
<p>Ab dem 01.01.2025 müssen E-Rechnungen gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU (Europäische Norm EN 16931) ausgestellt werden. Das bedeutet, dass Rechnungen künftig in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen müssen, um anerkannt zu werden. Papier- oder PDF-Rechnungen gelten dann als „sonstige Rechnungen“ und sind nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig.</p>
<h2>Definition: Was sind E-Rechnungen?</h2>
<p>Elektronische Rechnungen sind solche, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden. Sie unterscheiden sich von herkömmlichen Rechnungen wie Papier- oder PDF-Dokumenten, da sie maschinell lesbar und verarbeitbar sind.</p>
<h2>Zulässige Formate für E-Rechnungen</h2>
<p>Die Umstellung auf E-Rechnungen bedeutet nicht, dass Sie sich auf ein bestimmtes Format festlegen müssen. Das Europäische Komitee für Normung hat keine konkreten Technologievorgaben gemacht, sodass Sie das Format individuell zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger vereinbaren können. Wichtig ist nur, dass die Rechnungsdaten vollständig und korrekt in ein Format extrahiert werden können, das der EN 16931 entspricht.</p>
<ol>
<li><strong> ZUGFeRD-Format.<br />
</strong>Ein in Deutschland bereits genutztes Format ist ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland). Es ermöglicht die strukturierte Übermittlung von Rechnungsdaten in einer PDF-Datei, die sowohl für das menschliche Auge lesbar als auch maschinell auslesbar ist.</li>
<li><strong>XRechnung.<br />
</strong>Ein weiteres gängiges Format im öffentlichen Auftragswesen ist die XRechnung. Dieses XML-basierte semantische Rechnungsdatenmodell ist seit November 2018 für öffentliche Auftraggeber verpflichtend.</li>
<li><strong> EDI-Verfahren.<br />
</strong>Bestehende Verfahren zum elektronischen Datenaustausch (Electronic Data Interchange, kurz: EDI) können ebenfalls weiterhin verwendet werden, sofern sie mit dem neuen Standard EN 16931 interoperabel sind.</li>
</ol>
<h2>Das bleibt gleich: Die Rechnungsangaben</h2>
<p>Auch bei E-Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten sein, um von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß anerkannt zu werden. Dazu gehören:</p>
<ul>
<li>Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers</li>
<li>Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers</li>
<li>Ausstellungsdatum</li>
<li>Fortlaufende Rechnungsnummer</li>
<li>Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung</li>
<li>Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts</li>
<li>Aufgeschlüsseltes Entgelt sowie vereinbarte Entgeltminderungen</li>
<li>Steuersatz und Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung</li>
</ul>
<h2>So gehen Sie bei der Umstellung vor</h2>
<p>Eine erfolgreiche Umstellung auf E-Rechnungen erfordert einige Vorbereitung:</p>
<ol>
<li><strong> Kompatibilität der vorhandenen Software<br />
</strong>Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr ERP-System eingehende E-Rechnungen in allen zulässigen Formaten verarbeiten kann. Vertrauen Sie nicht auf eine kostenfreie Lösung der Finanzverwaltung, sondern integrieren Sie rechtzeitig eine passende Erweiterung.</li>
<li><strong> Stammdatenqualität<br />
</strong>Aktualisieren Sie die Stammdaten Ihrer Lieferanten und Kunden. Diese Daten sind entscheidend für den Rechnungsausgang und -eingang.</li>
<li><strong> Kommunikation mit Lieferanten<br />
</strong>Bereiten Sie ein Anschreiben an Ihre Lieferanten vor, in dem Sie um die Zusendung von Rechnungen im gewünschten elektronischen Format bitten. Hier ein Beispieltext: „Wir digitalisieren unseren Rechnungseingangsprozess. Bitte senden Sie uns Ihre Rechnungen ab dem [Datum] ausschließlich an [E-Mail-Adresse]. Wir bevorzugen das Format [Format].“</li>
</ol>
<h2>So archivieren Sie prüfungssicher</h2>
<p>E-Rechnungen müssen, wie Papierrechnungen, zehn Jahre lang unverändert aufbewahrt werden. Hier empfiehlt sich die Nutzung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS), das eine einfache Suche und sichere Archivierung ermöglicht.</p>
<h1><strong>Zusammenfassung</strong></h1>
<p>Die Umstellung auf E-Rechnungen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance, Ihre Buchhaltungsprozesse zu optimieren. Bereiten Sie sich rechtzeitig vor, aktualisieren Sie Ihre Software und Stammdaten und kommunizieren Sie mit Ihren Lieferanten, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.</p>
<p><em> Hinweis: Diese Informationen ersetzen nicht die individuelle Beratung. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de/ein-schritt-in-die-zukunft-warum-sie-jetzt-auf-e-rechnungen-umstellen-sollten/">Ein Schritt in die Zukunft: Warum Sie jetzt auf E-Rechnungen umstellen sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stb-kanzlei-berlin.de">Steuerberater in Berlin-Köpenick | Anja Schuschke</a>.</p>
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