Am 05.06.2020 hat die Bundesregierung im Eilverfahren ein Konjunkturpaket verabschiedet, um den pandemie-bedingten Einbruch des Konsums wieder anzukurbeln. Wichtig für Unternehmer ist dabei vor allem die geplante temporäre Senkung der Mehrwertsteuer zum 01.07.2020 – und wie sie in der kurzen Zeit umgesetzt werden kann.

Auch wenn Bundestag und Bundesrat dem Beschluss noch formal zustimmen müssen und einige Fragen nach wie vor offen bleiben: hier sind die wichtigsten Punkte aus steuerlicher Sicht, die Unternehmer bei der geplanten Mehrwertsteuersenkung beachten sollten.

5 Punkte zur Mehrwertsteuersenkung im Konjunkturpaket 2020

  1. Geänderte Mehrwertsteuer-Sätze: Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent gesenkt werden. Die Hoffnung dahinter: Kaufanreize zu schaffen durch eine Reduzierung der Endpreise.
  2. Abrechnungs- & Kassen-Anpassung: Prüfen Sie die technischen Voraussetzungen für das eigene Rechnungsschreibungsprogramm oder für die Kassenerfassung. Konsultieren Sie gegebenenfalls die entsprechenden Softwareberater, damit ab 01.07.2020 der Mehrwertsteuersatz richtig ausgewiesen ist.
  3. Leistungszeitraum-Abgrenzung: Beachten Sie unbedingt die Abgrenzung des Leistungszeitraumes, da dieser über die Höhe der Umsatzsteuer bestimmt – und nicht der Zeitraum, wann Sie ihre Rechnung schreiben. 

Schreiben Sie also eine Rechnung im Juli und die Leistung wurde in Juni erbracht, erfolgt die Abrechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer.WICHTIG: Rechnen Sie zum 30.06.2020 wirklich alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen für die Abgrenzung ab (Ausnahme Abschlagsrechnungen, denn hier entsteht die Leistung erst mit der Abnahme der gesamten erbrachten Leistung und der damit verbundenen Schlussrechnung).
  4. Dauerverträge-Anpassung: Achten Sie bei Dauerverträgen (wie z. B. Leasing- oder Mietverträgen) darauf, dass Sie vom Auftraggeber Änderungsmitteilungen bekommen. Bzw. wenn Sie der ausführende Unternehmer sind, passen Sie ihre Verträge und ggf. die Daueraufträge an.
  5. Falscher Umsatzsteuerausweis: Falls auf Rechnungen der falsche Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen sein sollte, handelt es sich um einen unberechtigt ausgewiesenen Betrag. Dieser muss dann auch an das Finanzamt bezahlt werden – ihr Leistungsempfänger darf diesen Betrag aber nicht in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.

Eine gute erste Zusammenfassung zum diesem Thema finden Sie bei Haufe.

Sowie es neue Informationen oder relevante Sachverhalte dazu gibt, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

Bleiben Sie gesund und alles Gute!