Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – das gilt auch im Geschäftsleben. Beim Schenken müssen Unternehmer jedoch ein paar Grundregeln beachten, um die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen zu können.

Aus steuerlicher Sicht sind beim Schenken vor allem folgende Punkte zu beachten:

1. Was gilt als Geschenk?

Aus steuerlicher Sicht sind Geschenke alle unentgeltlichen Zuwendungen, denen keine bestimmte Gegenleistung des Empfängers gegenüber steht. Der Beschenkte muss einen wirtschaftlichen Vorteil von der Zuwendung haben.

Nicht als Geschenk gelten Gegenleistungen zu einer Vermittlungstätigkeit wie z. B. Werbeprämien, sowie zusätzlich zu einer gekauften Ware „geschenkte“ Zugaben, da sie in zeitlichem und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kauf stehen.

2. Die 35€-Grenze für Geschenke

Generell sind Geschenke nur bis zu einem Wert von 35€ pro Jahr und Empfänger abzugsfähig. Sie müssen dem Grunde nach betrieblich veranlasst sein. Wichtig: Die 35€-Grenze gilt netto bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern; bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern liegt die Grenze bei 35€ Bruttowert.

Wird diese Freigrenze überschritten, dürfen die Geschenke nicht als Betriebsausgabe für das laufende Geschäftsjahr und diesen Empfänger abgesetzt werden.

3. Geschenke sind wie Einnahmen zu behandeln

Vielen ist nicht bekannt, dass auch der Beschenkte die Pflicht hat, Geschenke als Einnahme anzugeben. Der Schenkende hat jedoch die Möglichkeit, die Steuerpflicht für den Beschenkten zu übernehmen.

Die sog. Pauschalierungs-Regelung gemäß §37b EStG regelt die Pauschalbesteuerung von Geschenken. Danach kann der Schenkende alle Sachgeschenke bis zu einer Höhe von 10.000€ brutto pro Jahr und Empfänger mit 30% plus Kirchensteuer und Soli-Beitrag versteuern (Gesamt-Belastung liegt damit insgesamt also bei 33,75%).

Was ist bei der Pauschalierung zu beachten?

Die Pauschalierung muss:

  • Einheitlich auf alle geleisteten Geschenke in einem Wirtschaftsjahr angewandt werden (unabhängig von der 35€-Grenze)
  • Wie Lohnsteuer gehandhabt und dadurch ggf. monatlich entrichtet werden
  • Der Beschenkte muss von der Steuerübernahme informiert werden.

Die Pauschalsteuer ist hierbei als Betriebsausgabe absetzbar, wenn auch die Kosten für das Geschenk absetzbar sind.

Beträgt der Gesamtwert der Geschenke pro Jahr und Person mehr als 10.000€, kann die Pauschalierung nicht angewandt werden. Die Steuerpflicht liegt dann grundsätzlich beim Beschenkten und kann nicht vom Schenkenden übernommen werden.

4. Gesondertes Konto für Geschenke führen

Die Aufwendungen für Geschenke müssen auf einem gesonderten Konto „Geschenke für Geschäftsfreunde“, getrennt von den anderen Kosten gebucht werden. Dabei muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Fazit:

Richtig Schenken will gelernt sein – das gilt vor allem im Geschäftsleben. Überlegen Sie sich am besten bereits zu Beginn eines Geschäftsjahres, welche Anlässe für Geschenke über das Jahr zu erwarten sind und welche Art von Geschenken Sie gerne machen möchten. Kalkulieren Sie dabei die anfallenden Kosten pro Person und lassen Sie ggf. noch etwas Raum für unerwartete Gelegenheiten.

Wenn Sie sich die Freude am Schenken nicht nehmen lassen wollen, aber gleichzeitig auf Nummer sicher gehen möchten, wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater.