Wenn Sie Kinder haben, können Sie ab 2012 bis zu 4000€ (pro Jahr und Kind) für Betreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Bis einschließlich 2011 konnten Kinderbetreuungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern standen. Ab 2012 ist diese Voraussetzung weggefallen.

Berücksichtigungsfähig sind insgesamt 2/3 der Aufwendungen (bis max. 4000 €/Jahr pro Kind) für die Unterbringung und Betreuung von Kindern.

Dies gilt für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren, in besonderen Fällen auch für ältere Kinder.

Welche Betreuungskosten können abgezogen werden?

Generell können alle Kosten für die Betreuung von Kindern abgezogen werden – ob das Kind im Kindergarten / Kindertagesstätte, durch eine Tagesmutter, Au-pair oder Kinderfrau im eigenen Haushalt betreut wird, ist dabei egal. Es spielt auch keine Rolle, ob die Betreuung ganz- oder halbtags stattfindet.

Wichtig ist nur, dass die Kosten tatsächlich anfallen. Wenn Eltern das Kind selbst betreuen, gilt das nicht.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. April 2012 (III R 29/11) entschieden, dass auch die Unterbringung in einem zweisprachig geführten Kindergarten grundsätzlich begünstigt ist.

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