Wenn Unternehmer Geschäftspartnern eine kleine Freude machen wollen, stehen sie oft vor der entscheidenden Frage: Ist das Geschenk steuerfrei oder nicht? Die Antwort kann unterschiedlich ausfallen – je nachdem, ob es sich dabei um einen Streuwerbeartikel handelt und wie hoch dessen Wert ist.

Was sind Streuwerbeartikel?

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die an eine Vielzahl von Menschen „gestreut“ werden um den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern. Klassische Beispiele sind z. B. Kugelschreiber und Kalender mit Aufdruck des Unternehmensnamens und Logos.

Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Streuwerbeartikels nicht mehr als 10 EUR betragen (bei Vorsteuerabzugsberechtigen sind die 10 EUR ein Netto-Betrag), sind diese nicht als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG anzusehen.

Daher ist auch keine Aufzeichnung über die Empfänger des Artikels erforderlich. Unternehmer dürfen die Kosten dann als Betriebsausgaben abziehen und für den Empfänger ist es steuerfrei.

Aber was passiert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den einzelnen Streuwerbeartikel mehr als 10 EUR betragen (bei Vorsteuerabzugsberechtigen 10 EUR netto)?

Nach neuester Auffassung der Finanzverwaltung muss ein Unternehmer dann die gleichen Aufzeichnungspflichten einhalten, wie sie für Geschenke gelten, damit ihm der Betriebskostenabzug erhalten bleibt. Das bedeutet, er muss den Namen des Empfängers aufzeichnen (dieser muss auf der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein).

Wichtig: Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt werden bzw. eine Namensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.

Warum das für Unternehmer wichtig ist, zeigt ein aktueller Fall der Rechtsprechung.

Beispielfall:

Eine Firma ließ 10.000 Kalender mit dem Unternehmenslogo für 120.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer herstellen. Damit betrugen die Netto-Herstellungskosten pro Kalender 12 EUR.

Die Kalender wurden an diverse Bestands- und potenzielle Kunden verteilt. Eine Auflistung darüber, wer einen Kalender bekam, gab es nicht. Die Firma hatte die Kosten auf dem Konto Werbekosten verbucht.

Im Ergebnis einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich um Geschenke handelt, für welche die besonderen Bedingungen über die Aufzeichnung gelten.

Vom Grunde her wären die Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die 35 EUR-Grenze eingehalten ist. Aber die Kosten hätten auf einem gesonderten Konto erfasst und die Empfänger hätten gesondert aufgezeichnet werden müssen.

Hätten die Kosten pro Kalender die 10 EUR Grenze nicht überschritten, wären es sog. Streugeschenke und damit die Aufzeichnung der Empfänger nicht notwendig gewesen.

Unsere Empfehlung:

Prüfen Sie immer im Vorfeld, ob Ihre Kosten für die Streuartikel die 10 EUR Grenze überschreiten werden. Wenn ja, müssen Sie die Empfänger aufzeichnen und daran denken, dass ein Empfänger im Kalenderjahr nur bis zu einer Höhe von 35 EUR beschenkt werden darf, damit Sie nicht den Betriebsausgabenabzug verlieren.

Sobald die 35 EUR Grenze überschritten ist, gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie generell bei Geschenken.


Lesen Sie zum Thema Geschenke auch unseren Artikel „Geschenke als Betriebsausgabe geltend machen.