Wer in seinem privaten Haushalt bestimmte Arbeiten von Handwerkern oder Dienstleistern erledigen lässt, kann Aufwendungen dafür bei der Einkommenssteuererklärung absetzen. Pro Jahr können so bis zu 1.200€ Steuern gespart werden.

Welche Leistungen werden gefördert?

Nach § 35a Abs. 3 EStG werden Handwerkerleistungen wie z. B. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen neben haushaltsnahen Tätigkeiten (z.B. Reinigen des Haushaltes sowie der Pflege von Angehörigen) gefördert. Die Aufträge müssen von Mietern und Eigentümern für ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.

Die steuerliche Förderung umfasst dabei nur die Lohnkosten für den Handwerker einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Wichtig ist, dass alle Leistungen anhand einer Rechnung nachzuweisen sind und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Barzahlungen werden durch das Finanzamt nicht anerkannt!

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören z.B.:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Streichen, Verputzen und Tapezieren)
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen (z. B. Waschmaschine oder Fernseher, wenn die Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden)
  • Leistungen auf dem Grundstück, wie Garten und Wegebauarbeiten
  • Reinigung des Schornsteins und Kontrolle der Blitzschutzanlage

In welcher Höhe kann man die Steuer senken?

20 Prozent für die Handwerkerleistungen können direkt von der Steuerlast abgezogen werden – bis maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr.

Beispiel zur Berechnung der Steuerermäßigung
Steuerzahler Schlau lässt seine Mietwohnung renovieren. Den Auftrag erteilt er an die Malerfirma Schöne Farbe. Nach Ausführung erhält Schlau die Rechnung (vereinfachte Darstellung) mit folgenden Positionen:

Material: 1.000 EUR
Lohnkosten: + 6.000 EUR
Gesamt Rechnungsbetrag (inkl. Mehrwertsteuer): = 7.000 EUR

Die Steuerermäßigung errechnet sich wie folgt:
20 % von 6.000 EUR = 1.200 EUR Steuerermäßigung

Der Höchstbetrag von 1.200 EUR wurde in diesem Fall voll ausgeschöpft.