Das 2011 verabschiedete Gesetz, nach dem Ausbildungskosten lediglich als Sonderausgaben deklariert werden können, steht derzeit erneut auf dem Prüfstand. Wie sollen sich Betroffene am Besten verhalten?
Ein kurzer Rückblick:
Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für das Erststudium oder eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können (Az.: VI R 7/10 u.a.). Studenten und Auszubildende hätten dadurch Steuern sparen können, indem sie die Kosten der Ausbildung in den einkommensschwachen Jahren der Ausbildungszeit „sammeln“, und sie dann mit Berufsbeginn in der Einkommensteuerklärung als vorweggenommene Werbungskosten angeben (sog. Steuervortrag).
Kurz vor Ende 2011 hatte der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben und ein Gesetz verabschiedet, nach dem solche Ausbildungskosten lediglich als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung deklariert werden können (bis maximal 4.000 EUR bzw. 6.000 EUR ab 2012). Infolgedessen verweigern die Finanzämter seitdem die Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten.
Der Nachteil: im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Entstehungsjahr geltend gemacht werden. Auf geringe Einkommen hat die Anrechnung der Ausbildungskosten keine steuermindernden Effekte. Deshalb ist diese Regelung für die meisten Studenten und Auszubildenden unattraktiv und führt zu etlichen Klagen. Eine dieser Klagen vorm Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 4245/11) wurde aktuell auf Wunsch des Klägers vom Bundesverfassungsgericht übernommen. Das Urteil steht noch aus.
Was können Betroffene jetzt tun?
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt ausdrücklich, Ausbildungskosten in der Einkommensteuererklärung weiterhin als Werbungskosten anzugeben. Rückwirkend ist dies für die vier vergangenen Veranlagungszeiträume möglich. Danach besteht die Gefahr einer Festsetzungsjährung (Fristbeginn: i.d.R. Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, Ausnahme: Anlaufhemmung.).
Fazit:
Falls das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugunsten des Klägers entschieden wird, könnte das 2011 verabschiedete Gesetz hinfällig werden. Um in diesem Fall keine Ansprüche zu verlieren, sollten Sie folgendes tun:
- Ausbildungskosten in der Einkommenssteuererklärung weiterhin als Werbekosten angeben.
- Ggf. Einspruch gegen offene Steuerbescheide einreichen und „Ruhen des Verfahrens“ beantragen. Dabei Bezug nehmen auf das Verfahren vorm Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 4245/11).
Bei Fragen dazu wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Anja Schuschke
Steuerberater Anja Schuschke berät Unternehmen, Freiberufler und Selbständige in ihrer Kanzlei in Berlin-Köpenick. Hier schreibt sie regelmäßig über Gesetze und gängige Fragen rund um das Thema Steuern.