Generell können Fahrzeuge ganz oder teilweise betrieblich genutzt werden. Die sogenannte 50%-Grenze entscheidet, wie die private Nutzung bei Firmenwagen zu ermitteln ist.

Sie wird nicht bei Fahrzeugen angewendet, die als ausschließlich betrieblich genutzte Fahrzeuge gelten. Dazu gehören:

  • Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschinen zugelassen sind,
  • LKW’s, da sie üblicher Weise nicht für Privatfahrten geeignet sind
  • Sog. Werkstattwagen, sie dienen in erster Linie für den Transport von Gegenständen
  • Fahrzeuge, die der Unternehmer an Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter als Firmenwagen überlässt.

Als teilweise betrieblich genutzte Fahrzeuge gelten PKW’s. Dabei unterstellt das Finanzamt grundsätzlich, dass PKW’s nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt werden. Hier ist die 50%-Grenze von Bedeutung, um die Privatnutzung richtig zu verbuchen.

Ertragssteuerliche Auswirkungen der privaten Nutzung

Aufwendungen, die auf die private Nutzung eines Firmenwagens entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern. Dabei entscheidet die 50%-Grenze, wie die private Nutzung zu ermitteln ist.

Wird der Pkw zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist die private Nutzung entweder nach der 1%-Methode (Pauschalierungsmethode) oder mit Hilfe eines ordentlich geführten Fahrtenbuch zu ermitteln.

Wird der Pkw nicht überwiegend und damit bis maximal 50% betrieblich genutzt, gehört der Pkw ertragsteuerlich nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige hat nun das Wahlrecht zwischen:

Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen: Alle Kfz-Kosten sind abziehbar und anschließend wird der Gewinn um die Summe der Kosten erhöht, die auf die Privatfahrten entfallen.

Zuordnung zum Privatvermögen: Alle Kfz-Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten anfallen, sind absetzbar – entweder durch den pauschalen Ansatz von 0,30 EUR pro gefahrene Kilometer oder den tatsächlichen Kosten. Beachtet werden muss, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig sind.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die individuell zu prüfen sind.

Fazit:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Aufwendungen für private Nutzung von Firmenwagen ertragssteuerlich behandelt werden können – und diverse Sonderfälle (z. B. Nutzung mehrerer PKW’s durch einen Unternehmer), die in diesem Artikel nicht berücksichtigt wurden. Weiterhin sind auch die Auswirkungen auf die Umsatzsteuer zu betrachten, was jedoch den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.

Welche Lösung für Sie die Richtige ist, hängt von individuellen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.