Wenn auf Geschäftsreisen Kosten für Verpflegung entstehen, wollen viele Unternehmer diese gern als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Aber geht das überhaupt?

Die Antwort lautet leider: Nein. Bei einer betrieblich veranlassten Reise dürfen die tatsächlichen angefallenen Kosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, sondern nur die sogenannten „Verpflegungsmehraufwandpauschalen“ (geregelt im EStG §4 Abs. 5 Nr. 5) von 12€/Tag bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit sowie 24€/Tag für mehrtägige Reisen.

Sie können jedoch die Vorsteuerbeträge aus den Verpflegungskosten geltend machen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden, die auf das Unternehmen ausgestellt ist und in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird.

Diese Regelung geht auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. März 2001, Aktenzeichen IV B 7 S 7303 a – 20/01 zurück.