In einem neuen Verfahren ab dem 01. Januar 2015 wird der Kirchensteuerabzug (u.a. zum Beispiel wichtig bei Ausschüttungen) neu geregelt. Grundsätzlich müssen alle Kapitalgesellschaften auf dieses Verfahren umstellen, auch wenn die Gesellschafter gar nicht kirchensteuerpflichtig sind oder auch, wenn sie gar keine Ausschüttung für 2015 beabsichtigen.
Ausnahme besteht nur bei den sog. Ein-Mann-GmbH’s. „Die Zulassung zum Verfahren ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete sicher ausschließen kann, dass eine Kirchensteuer abzuführen ist. Sicher ist der Ausschluss aber nur dann, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer als einzige natürliche Person des Kirchsteuerabzugsverpflichteten keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist und bleibt. Sobald an der Kapitalgesellschaft eine zweite natürliche Person beteiligt ist, hat sich die Gesellschaft beim BZSt zum Verfahren zuzulassen und die Kirchensteuermerkmale abzufragen.“
Jede Kapitalgesellschaft muss sich bis zum 31.08.2014 beim Bundeszentralamt (BZSt) registrieren lassen, um die Zulassung zu diesem neuen Verfahren (Regelabfrage) zu beantragen. Daher überprüfen Sie, ob Sie sich bereits registriert haben. Die Registrierung soll mehrere Wochen in Anspruch nehmen und kann nur durch Sie beantragt werden.
Nach abgeschlossener Registrierung erhalten Sie die Zugangsdaten, mit denen Sie zwischen dem 01.09. und dem 31.10. eines jeden Jahres die sog. Regelabfrage beim BZSt stellen. Die Mitteilungen, die Sie dann vom BZSt erhalten, sind für das Jahr 2015 bindend.
Nähere Informationen zu diesem neuen Verfahren finden Sie auf der Website des BZSt unter der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltung“. Dort finden Sie auch einen Fragen-Antwort-Katalog. Dieser wird ständig erweitert.

Anja Schuschke
Steuerberater Anja Schuschke berät Unternehmen, Freiberufler und Selbständige in ihrer Kanzlei in Berlin-Köpenick. Hier schreibt sie regelmäßig über Gesetze und gängige Fragen rund um das Thema Steuern.