Auch 2016 warten wieder viele kleine Gesetzesänderungen auf Steuerzahler. Hier sind drei Änderungen im Steuerrecht, die vor allem Familien und Sparer betreffen.

Für Sparer: Steuer-ID bei Freistellungsaufträgen
Die bisher erteilten Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steueridentifikationsnummer des Sparers der Bank nicht vorliegt. Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob Ihre Steuer-ID Ihrer Bank bekannt ist.

Für Ledige und Ehepaare: Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro. Damit fällt ab 2016 bei einem Ledigen erst Einkommensteuer an, wenn der Grundfreibetrag von 8.652 Euro überschritten wird. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag und beträgt somit 17.304 Euro.

Für Eltern: Erhöhung des Kindergeldes
Um zwei Euro erhöht sich das Kindergeld. Damit beträgt der monatliche Betrag 190 Euro für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.

Im Jahr 2016 muss der auszahlenden Kindergeldstelle die Steueridentifikationsnummer des Kindes bekannt gegeben werden. Denn in Zukunft erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes nur, wenn die Steuer-ID vorliegt.

Für Kinder die vor dem 01.01.2016 geboren wurden, reicht es, wenn im Jahr 2016 die Steuer-ID übermittelt wird. Sollte dies nicht erfolgen, wird spätestens ab 2017 kein Kindergeld mehr ausgezahlt. Für Kinder die nach dem 31.12.2015 geboren wurden, erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes nur bei vorgelegter Steuer-ID.

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